Praktische Schnellübersicht:
Die wichtigsten Aspekte und Grundregeln der Behandlungspflege

(aus pdl.konkret ambulant)

Liebe Leserin, lieber Leser,

woran denken Sie zuerst, wenn Sie „Behandlungspflege“ hören? Die heutige Behandlungspflege ist viel kleinteiliger und detaillierter als noch vor ein paar Jahren. Daher ist es das A und O, sich in dem Bereich bestens auszukennen, um Missverständnisse zu vermeiden. Kompakt und übersichtlich finden Sie in pdl.konkret ambulant die wichtigsten Informationen, damit auch Sie Pflegeplanungsexperte werden!

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Doch vorab möchten wir Ihnen aufgrund zahlreicher und immer wiederkehrender Fragen aus ambulanten Pflegediensten erläutern, welche grundsätzlichen Aspekte Sie bei der Durchführung von Behandlungspflege und bei der Verordnung über die häusliche Krankenpflege beachten sollten.


Wann dürfen angelernte Mitarbeiter Behandlungspflege erbringen?

Immer wieder wird in ambulanten Pflegediensten bei der Erbringung einfacher Behandlungspflegemaßnahmen, wie z. B. Medikamentengabe oder An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, falsches Personal eingesetzt.

Viele Pflegedienste wurden von den Krankenkassen schon mit Rückzahlungsforderungen wegen falscher Abrechnung konfrontiert. Daher müssen Sie beim Einsatz Ihrer angelernten Mitarbeiter immer Ihre vertraglichen Regelungen mit den Krankenkassen beachten.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre angelernten Mitarbeiter Behandlungspflege erbringen dürfen, sollten Sie unbedingt den entsprechenden Passus in Ihrem Vertrag nachlesen oder ggf. bei Ihrem Verband nachfragen.

Sorgfalt ist hier oberste Pflicht, denn anderenfalls kann dies zu Vertragsstrafen und erheblichen Rückforderungen führen.


Pflegeprozessplanung ist nicht in allen Schritten erforderlich

Bereits häufiger haben wir Sie darüber informiert, dass Sie ärztlich verordnete Leistungen nicht in die Pflegeplanung aufnehmen und dabei auch nicht alle Schritte des Pflegeprozesses umsetzen müssen. Hintergrund ist, dass Behandlungspflege grundsätzlich auf ärztliche Anweisung hin erfolgt und keine weitere Planung von Ihnen erfordert. Bei Übernahme einer ärztlich angeordneten Behandlungspflege müssen Sie alle damit in Zusammenhang stehenden Informationen erfassen und sammeln, z. B. durch Nachfrage beim verordnenden Arzt, Arztbriefe.

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Ärztliche Diagnosen und Ansprechpartner Ihres Patienten sollten auf dem Stammblatt dokumentiert sein. Die aktuelle ärztliche Verordnung sollten Sie in Kopie in der Pflegedokumentation abheften. Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass Sie bei Patienten, die lediglich Behandlungspflege erhalten, alle Risikoskalen oder Screening-Instrumente nutzen.

Bei der Einschätzung ist Ihre pflegefachliche Meinung gefragt. Erfassen Sie die Risiken und weisen Sie Ihren Patienten darauf hin. Die Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege liegt bei Ihnen und Ihren ausführenden Mitarbeitern.

Damit Sie nachweisen können, dass Sie Ihrer Pflicht und Verantwortung nachkommen, sollten Sie auf eine eindeutige und vollständige Dokumentation achten, d. h., Sie sollten dokumentieren, welche Maßnahmen wann, wie und wie oft womit durchgeführt werden, z. B. welches Medikament in welcher Konzentration zu welchen Zeiten wie häufig in welcher Applikationsform verabreicht wird oder welche Wunde wie häufig in welcher Form und mit welchem Verbandmaterial versorgt werden soll.

Daneben ist es aber auch wichtig, dass Sie schriftlich festhalten, wenn es zu Besonderheiten oder Abweichungen gekommen ist. In diesen Fällen müssen Sie nachweislich auch den Arzt Ihres Patienten informieren.

Hinweis: Patienten, die ausschließlich Behandlungspflege von Ihnen erhalten, werden nicht in eine Qualitätsprüfung durch den MD einbezogen.


Vor der Durchführung kommt die ärztliche Anordnung

Behandlungspflege dürfen Sie immer nur auf ärztliche Anordnung hin durchführen.
1. Voraussetzung, damit Sie die Behandlungspflege sach- und fachgerecht durchführen können, ist also, dass der behandelnde Arzt Ihres Patienten eine dem aktuellen Stand der medizinisch- pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Verordnung oder Anordnung ausgestellt hat.

Die Anordnungen des Arztes müssen Sie immer schriftlich vorliegen haben. Führen Sie Behandlungspflege durch, ohne die Anweisung des Arztes vorliegen zu haben, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen im Streitfall vorgeworfen wird, eigenmächtig gehandelt zu haben.

Sollte der behandelnde Arzt Ihres Patienten eine Verordnung ausgestellt haben, die nicht dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entspricht, kann Ihnen das nicht negativ angerechnet werden. Allerdings müssen Sie den Arzt nachweislich darauf hingewiesen haben. Welche Aspekte Sie im Zusammenhang mit der Verordnung noch kennen sollten, können Sie der nachfolgende Übersicht entnehmen:

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Übersicht: Aspekte der Ausstellung und Genehmigung von Verordnungen


Die Verordnung auf Muster 12 Folgende Punkte müssen auf der Verordnung erfasst werden:
  • Beurteilung der häuslichen Situation durch den Arzt, d. h., es muss vermerkt sein, dass Ihr Patient oder ein im Haushalt lebender Angehöriger die Leistung nicht durchführen kann.
  • Der Verordnungszeitraum muss genannt sein (eine Erstverordnung gilt nur für max. 14 Tage).
  • Folgeverordnungen sollten spätestens 3 Tage vor Ablauf der vorigen Verordnung ausgestellt werden. Generell soll der Verordnungszeitraum sich nach der medizinisch notwendigen Behandlungsdauer richten.
  • Aus der Verordnung muss die Diagnose hervorgehen.
  • Die konkrete Leistung sowie deren Umfang müssen benannt sein.
Schriftliche oder auch mündliche Anordnung durch den Arzt Am besten handeln Sie nur auf Basis einer schriftlichen Verordnung. Lässt es sich nicht umgehen, das Sie eine mündliche Anordnung annehmen müssen, so sollten Sie dies auf Basis der Empfehlung des MDS tun:
  • Ihr Mitarbeiter, der die telefonische Anordnung entgegennimmt und notiert, sollte dem Arzt die Verordnung nochmals vorlesen,
  • sich die Richtigkeit der von ihm dokumentierten Verordnung mündlich bestätigen lassen (VUG = Vorgelesen-und- genehmigt-Prinzip) und dann
  • mit Datum die telefonische Anordnung des Arztes mit seinem Handzeichen gegenzeichnen.
Ort der Durchführung Entsprechend der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege kann eine ärztlich verordnete Leistungen nicht nur im Haushalt Ihres Patienten, sondern auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen er sich regelmäßig wiederkehrend aufhält, durchgeführt werden.
Behandlungspflege ist nicht Abschließend in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege aufgeführt Grundsätzlich können nur Leistungen gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden, die in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege aufgeführt sind. Diese ist jedoch nach Urteilen des Bundessozialgerichts nicht abschließend, sodass der Krankenkasse in begründeten Einzelfällen ein Spielraum bleibt. Ggf. ist auch ein Widerspruch mit Verweis auf diesen Umstand sinnvoll.
Anforderung der Dokumentation durch die Krankenkasse Grundsätzlich gilt „Keine Dokumentation in Kassenhände“. Denn sowohl nach dem Gesetz als auch den Aussagen des Bundesdatenschutzbeauftragten darf ausschließlich der Medizinische Dienst der Krankenkasse Pflegedokumentationen überprüfen und anfordern. Sollte die Krankenkasse dennoch auf die Zusendung bestehen, so können Sie die geforderten Unterlagen in einen geschlossenen Umschlag mit dem Hinweis „Zur Vorlage beim MD“ oder Sie senden die Unterlagen direkt an den MD.
Zusendung der VO an die Krankenkasse Gemäß der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege muss die Verordnung spätestens am 3. Werktag nach Ausstellung bei der Krankenkasse Ihres Patienten vorliegen. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten können, können Sie die VO vorab per Fax versenden. Wichtig ist aber, dass Sie sowohl Vorder- als auch Rückseite ausfüllen und an die Krankenkasse faxen.
VO durch ein Krankenhaus Auch Ärzte in Krankenhäusern können Verordnungen über häusliche Krankenpflege ausstellen - allerdings nur bis zum Ablauf des 3. auf die Entlassung folgenden Werktages.

Das sind wichtige Aspekte bezüglich der Behandlungspflege. Wenn Sie über alle Neuigkeiten eines erfolgreich geführten Pflegedienstes informiert sein möchten, und praktische Übersichten gebrauchen können, testen Sie ganz unverbindlich die „pdl.konkret ambulant“.



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