MD-Prüfung: Was Sie bei der Erbringung von Behandlungspflegen wissen und beachten sollten

(aus pdl.konkret ambulant)

Liebe Leserin, lieber Leser,

haben Sie schon die Bestnote vom MD? Oder wollen Sie diese behalten? Lesen Sie immer und aktuell in pdl.konkret ambulant, wie Sie die Bestnote vom MD erhalten und ohne Probleme bestehen!

Heute möchte ich Sie über das Thema Behandlungspflege informieren. Da es nicht erforderlich ist, dass Sie für jede Behandlungspflege eine eigene Verfahrensanweisung erstellen, zeigen wir Ihnen, welche Aspekte Sie jeweils kennen und beachten müssen, um Ihren Arbeitsalltag zu vereinfachen.

Da es nicht erforderlich ist, das Sie für jede Behandlungspflege eine eigene Verfahrensanweisung erstellen, zeigen wir Ihnen, welche Aspekte Sie jeweils kennen und beachten müssen.

Wann Sie eine Verfahrensanweisung erstellen müssen

Für eine Behandlungspflege müssen Sie nur dann eine Verfahrensanweisung erstellen, wenn eine Leistung in Ihrem Pflegedienst häufig falsch oder nicht einheitlich durchgeführt wird.

Ebenso kann eine Verfahrensanweisung erforderlich sein, wenn die Leistung sehr komplex ist und besonderen krankenpflegerischen Sachverstand erfordert. Dies müssen Sie im Einzelfall entscheiden.


Diese Aspekte müssen Sie grundsätzlich bei der Erbringung von Behandlungspflegen beachten

Bei jeder Behandlungspflege müssen Sie eine gezielte Informationssammlung durchführen und diese nachvollziehbar in der Pflegedokumentation darstellen. Die Erstellung einer Pflegeplanung für die verordnete behandlungspflegerische Leistung ist nicht erforderlich, denn diese führen Sie ja grundsätzlich nach Vorgaben des Arztes durch.

Die Maßnahme muss immer dem aktuellen Stand des Wissens entsprechend erfolgen. Sollte der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, die diesem nicht entspricht, müssen Sie ihn darauf hinweisen und auf eine Abänderung hinwirken. Diese Absprache muss schriftlich festgehalten werden.

Bei jeder Behandlungspflege müssen Sie die jeweils geltenden hygienischen Grundsätze berücksichtigen. Alle Nachweise müssen ausgewertet werden. Eine Information an den Arzt hierüber muss nachweislich erfolgen. Hier finden Sie eine Beispiel-Übersicht, welche Aspekte Sie konkret beachten müssen.

Jetzt bestellen

Übersicht: Diese Aspekte müssen Sie bei der Erbringung von Behandlungspflegen kennen und beachten


MindestkriteriumDarauf sollten Sie achtenDas sagt die Richtlinie über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V
Wird mit Blasenspülungen sachgerecht umgegangen? Frage 10.5. in der MD-Prüfanleitung Wird mit Instillationen sachgerecht umgegangen? Frage 10.10. in der MD-Prüfanleitung Die Blasenspülung bzw. Blaseninstillation dient zur Ausspülung der Blase bei verschiedenen Erkrankungen der Blasenschleimhaut sowie zum Einbringen von medikamentenhaltigen Spüllösungen. Die Blasenspülung wird nur in besonderen Einzelfällen verordnet und sollte aufgrund des hohen Infektionsrisikos die Ausnahme bleiben. Hinweis: Sollte ein Arzt eine Blasenspülung verordnen, die nach Ihrer pflegefachlichen Einschätzung nicht zwingend nötig ist, müssen Sie ihn nachweislich hierauf hinweisen und ihn bitten, seine Verordnung anzupassen. Eine Blasenspülung ist nur verordnungsfähig bei durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln. Eine Verordnung ist bis zu 3 Tagen möglich.
Wird mit der Versorgung und Überprüfung von Drainagen sachgerecht umgegangen? Frage 10.8. in der MD-Prüfanleitung Bei der Versorgung von Drainagen müssen Sie darauf achten, dass dokumentiert wurde, um welche Drainage es sich handelt und wann diese gelegt wurde. Ebenso ist es unerlässlich, dass Sie die Beschaffenheit des Sekrets beobachten und in der Dokumentation beschreiben. Ebenso muss aus der Dokumentation hervorgehen, wie und wann das geschlossene Wunddrainagesystem gewechselt wird. Drainagen sollten 1-2mal täglich überprüft werden.
Wird mit Maßnahmen zur Darmentleerung (Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarm-ausräumung) sachgerecht umgegangen? Frage 10.9. in der MD-Prüfanleitung Als Einlauf (Klistier, Klysma) wird das Einleiten einer Flüssigkeit über den After in den Darm bezeichnet. Eine Verordnung erfolgt in der Regel gegen Verstopfung und zur Darmreinigung. Bei der Gabe eines Einlaufes müssen Sie darauf achten, dass Sie bei der Gabe niemals gegen einen Widerstand arbeiten.

Hinweis: Kontraindiziert ist ein Einlauf bei einem unklaren Abdomen, bei einem Darmverschluss, bei Blutungen im Magen-Darm-Trakt oder bei Unterleibserkrankungen.
Das für die Darmentleerung erforderliche Mittel ist nicht zulasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahmen: Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, neurogene Darmlähmungen, phosphatbindender Medikation, chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen.

Einläufe, Klistiere und Klysma sind bis zu 2- mal wöchentlich und die digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung verordnungsfähig.
Wird mit der Flüssigkeitsbilanzierung sachgerecht umgegangen?

Frage 10.10. in der MD-Prüfanleitung
Eine Flüssigkeitsbilanzierung erfasst alle Flüssigkeiten, die Ihr Patient in einem festgelegten Zeitraum (in der Regel 24 Stunden) zu sich nimmt, z. B. Getränke, Infusionen, und ausscheidet, z. B. Urin, Stuhlgang usw. Die Differenz von Ein- und Ausfuhr lässt sich einteilen in
  1. positive Bilanz: Hier übersteigt die Einfuhr die Ausfuhr.
  2. ausgeglichene Bilanz: Einfuhr entspricht Ausfuhr (Unterschiede bis zu 200 ml sind tolerabel).
  3. negative Bilanz: Ausfuhr übersteigt Einfuhr.
Hinweis: Nicht messbare Größen, z. B. durch Schwitzen oder über die Haut, müssen Sie schätzen. Wird bei der Flüssigkeitsbilanzierung zwischen Ein- und Ausfuhr eine Differenz von maximal 200 ml festgestellt, so kann von einem ausgewogenen Flüssigkeitshaushalt ausgegangen werden.
Routinemäßige Flüssigkeitsbilanzen sind nicht verordnungsfähig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils über 24 Stunden und ist als eine Leistung anzusehen und bis zu 3 Tage verordnungsfähig. Die Ergebnisse müssen Sie gemäß dem ärztlichem Behandlungsplan würdigen; die Verlaufsprotokolle sind immer zu führen und durch die Ärztin oder den Arzt auszuwerten. Die Flüssigkeitsbilanzierung ist nur gesondert verordnungsfähig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und/oder beim Ausscheiden erbracht wird.
Wird mit Inhalationen sachgerecht umgegangen?

Frage 10.11. in der MD-Prüfanleitung
Inhalationen zur Prophylaxe oder Bekämpfung von Atemwegserkrankungen werden vom Arzt angesetzt. Sie verflüssigen zähflüssigen Schleim und Sekret, die sich in der Lunge und den Bronchien festgesetzt haben. So wird es Ihren Pflegekunden leichter möglich, das Sekret abzuhusten und wieder besser Luft zu bekommen. In der Praxis werden Inhalationen in der Regel mit einem Druckluftinhalator oder klassisch als Dampfinhalation durchgeführt. Um durch den Einsatz des Inhalationsgerätes keine Krankheitserreger in die Atemwege Ihres Pflegekunden zu transportieren, müssen Sie auf gute Hygiene achten. Das Inhalationsgerät sollte daher immer beim gleichen Pflegekunden bleiben. Sollte dies nicht möglich sein, so verbleiben Masken, Mundstücke und die Verbindungsschläuche immer beim gleichen Patienten.

Hinweis: Masken, Mundstücke und die Verbindungsschläuche müssen täglich neu desinfiziert oder gegen keimarme Teile ausgetauscht werden.
Dauer und Menge der Dosierung ist nur streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates möglich.
Wird mit dem Auflegen von Kälteträgern sachgerecht umgegangen?

Frage 10.13. in der MD-Prüfanleitung
In der Regel nutzt man folgende Techniken zum Auflegen von Kälteträgern:
  1. Auflegen von Umschlägen, die in kaltes Wasser getaucht wurden,
  2. in Salzwasser eingetauchtes Frottierhandtuch, das kurz zur Kühlung ins Eisfach gelegt wird,
  3. fertige Kältepackungen (z. B. Kryopack®), die mehrfach verwendbar sind.
Beim Auflegen von Kälteträgern müssen Sie beachten, dass pures Eis nicht mehr eingesetzt werden soll. Ebenso ist zu beachten, dass Sie Kühlelemente nicht direkt auf die Haut bringen, sondern immer ein Stück Stoff dazwischen legen.
Eine Verordnung ist nur bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen oder postoperativen Zuständen erforderlich, und dies auch nur dann, wenn Ihr Patient
  • eine so hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit hat, dass es ihm unmöglich ist, den Kälteträger vorzubereiten oder
  • eine so erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten hat, dass er den Kälteträger nicht vorbereiten und nicht an den Ort seiner Bestimmung führen kann, oder
  • eine so starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit hat, dass er zu schwach ist, den Kälteträger vorzubereiten und an den Ort seiner Bestimmung zu bringen, oder
  • eine starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder einen Realitätsverlust hat, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist, oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht die Fähigkeit hat, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Beachten Sie auch, dass das erforderliche Mittel nicht zulasten der GKV verordnungsfähig ist.
Wird die spezielle Krankenbeobachtung sachgerecht durchgeführt?

Frage 10.14. in der MD-Prüfanleitung
Zur speziellen Krankenbeobachtung gehören die kontinuierliche Beobachtung Ihres Patienten sowie - falls erforderlich - eine sofortige Intervention mit den im Einzelfall ärztlich verordneten medizinischen Maßnahmen. Unbedingt dokumentieren müssen Sie die Vitalfunktionen, wie z. B. Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut und Schleimhaut, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallenden pflegerischen Maßnahmen. Die Leistung ist verordnungsfähig,
  • wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können oder
  • wenn über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist.
Die spezielle Krankenbeobachtung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus.
Wird das Legen und Wechseln von Magensonden sachgerecht durchgeführt?

Frage 10.15. in der MD-Prüfanleitung
Beim Legen einer Magensonde wird ein Schlauch durch Mund oder Nase entlang des natürlichen oberen Verdauungsweges zum Magen vorgeschoben. Dadurch unterscheidet sie sich von der PEG-Sonde, die durch die Bauchdecke gelegt wird. Eine Magensonde ist indiziert zur Nahrungs-, Flüssigkeits- und Medikamentenzufuhr bei Unmöglichkeit einer normalen Passage der oberen Verdauungswege, z. B. bei Schluckstörungen. Eine weitere Indikation ist die Ableitung von Mageninhalt. Wenn irgend möglich, sollte mit dem Patienten ein eingehendes Gespräch über Sinn und Zweck der künstlichen Ernährung sowie über die verschiedenen Möglichkeiten und Techniken geführt werden. Eine Magensonde sollte nur kurzzeitig gelegt werden. Das Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase / den Mund zur Ableitung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung ist nur dann verordnungsfähig, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist.
Wird das Richten von Injektionen sachgerecht durchgeführt?

Frage 10.17. in der MD-Prüfanleitung
Das Aufziehen einer Injektion muss unter aseptischen Bedingungen geschehen. Achten Sie darauf, dass immer das richtige Medikament in der richtigen Dosis aufgezogen wird. Ihren Patienten sollten Sie darüber informieren, dass es bei der Selbstapplikation zu Komplikationen wie allergischen Reaktionen, Hämatombildung, Spritzenabszessen oder auch Verletzungen von Nerven und Knochen kommen kann. Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Beachten Sie hierzu auch die Regelungen unter der Leistung „Auflegen von Kälteträgern.
Wird mit i.v. Infusionen sachgerecht umgegangen?

Frage 10.19. in der MD-Prüfanleitung
Eine Infusionstherapie ist Aufgabe eines Arztes. Er kann die Vorbereitung, praktische Durchführung und Überwachung an Sie als Pflegefachkraft delegieren. Infusionen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Ordnet der Arzt eine Infusion an, können Sie grundsätzlich von einer ausreichenden Information/Aufklärung Ihres Patienten seitens des Arztes ausgehen. Verweigert Ihr Patient die Infusion, dürfen Sie nicht gegen seinen Willen handeln. Dies sollten Sie aus haftungsrechtlichen Gründen ausreichend dokumentieren. Achten Sie bei der Vorbereitung und Ausführung einer Infusionstherapie auf eine korrekte Angabe bezüglich der Dosierung, der Infusionsabfolge, der Einlaufgeschwindigkeit sowie der Applikationsart. Wenn Sie Ihrem Patienten auf Anordnung hin i.v. Infusionen verabreichen, ist es erforderlich, dass Sie einen Verlaufsbogen führen. Die Dauer der Verordnung und die Menge der Dosierung müssen streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates erfolgen.

Beachten Sie, dass die i.v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subkutane Infusion keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind. Diese sind dem Arzt vorbehalten.
Wird mit Trachealkanülen sachgerecht umgegangen?

(Frage 10.24. in der MD-Prüfanleitung)
Zum Umgang mit Trachealkanülen gehört ein regelmäßiger Verbandwechsel mit einer entsprechenden Hautpflege des Tracheostomas. Die Versorgung muss unter aseptischen Bedingungen erfolgen. Beim Verbandwechsel müssen Sie auf Veränderungen der parastomalen Haut und auf Komplikationen achten, z. B. Infektion, Druckulzera, Hautemphysem, Blutung oder Läsion der Trachea. Diese müssen Sie in der Pflegedokumentation differenziert beschreiben und nachweislich den Arzt hierüber informieren. In der Literatur wird die Durchführung des Verbandwechsels einmal täglich und zusätzlich bei Bedarf empfohlen. Zum Verbandwechsel gehört ebenso die Lagekontrolle der Kanüle. Wenn eine Innenkanüle verwendet wird, wird diese je nach Bedarf mehrmals täglich aus der Außenkanüle herausgenommen, gereinigt und anschließend wieder eingesetzt. Die Aufbereitung der Kanüle muss gemäß Herstellerangaben erfolgen. Erforderliche Maßnahmen zur Pneumonie- sowie Atelektasenprophylaxe müssen Sie in der Pflegeplanung berücksichtigen. Zu dieser Leistung gehören nach der HKP-Richtlinie die Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, die Reinigung und Pflege, ggf. die Behandlung des Stomas, das Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle sowie die Reinigung der entnommenen Trachealkanüle.
Wird die Pflege von Venenkathetern sachgerecht durchgeführt?

(Frage 10.25. in der MD-Prüfanleitung)
Unterschieden wird zwischen dem peripheren Venenkatheter (PVK) und dem zentralen Venenkatheter (ZVK). Venenkatheter werden immer vom Arzt gelegt. Venöse Zugänge stellen einen offenen Infektionsweg ins Körperinnere dar. Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, sollten Sie folgende Regeln einhalten:
  1. Der venöse Zugang muss sicher an der Haut fixiert werden.
  2. Vor dem Umgang mit dem Katheter-Infusionssystem müssen Sie eine ausreichende Händedesinfektion durchführen.
  3. Arbeiten Sie nur mit sterilen Materialien.
  4. Bei Anzeichen einer lokalen Entzündung informieren Sie den Arzt und stoppen Sie die Infusion.
  5. Inspizieren Sie täglich den Verband und wechseln Sie Transparentverbände und Gazeverbände nicht routinemäßig, sondern bei Bedarf, z. B. bei Verschmutzung, Ablösung, Durchfeuchtung oder Infektverdacht - spätestens aber nach 7 Tagen.
  6. Führen Sie vor und nach dem Verbandwechsel eine hygienische Händedesinfektion durch.
  7. Der Verbandwechsel sollte mittels No-Touch-Technik oder mit sterilen Handschuhen durchgeführt werden.
  8. Bei Transparentverbänden dürfen Sie keine Salben verwenden.
Laut HKP-Richtlinie gehören zu dieser Leistung der Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters und die Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i.v. Port-a-Cath). Der Verbandwechsel der Punktionsstelle muss grundsätzlich mit einem Transparentverband erfolgen. Die Leistung ist bei einem Transparentverband 1-2-mal wöchentlich verordnungsfähig.

Hinweis: Es wird keine Haftung für Vollständigkeit übernommen.
Die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V können Sie sich unter http://www.g-ba.de/downloads/62-492-495/HKP-RL_2010-10-21.pdf kostenlos herunterladen.

Nicht nur diese Übersicht ist grundlegend um Bestnoten bei den MD-Prüfungen zu erlangen. In den zweiwöchentlichen Ausgaben der „pdl.konkret ambulant“ werden Sie rechtssicher immer auf dem aktuellsten Stand gehalten. Das Redaktionsteam unterstützt Sie mit wertvollen Mustern, Übersichten und Vorlagen bei Ihrer alltäglichen Arbeit. Testen Sie jetzt ganz unverbindlich eine kostenlose Ausgabe der „pdl.konkret ambulant“.


Praxistipps und Checklisten für die nächste MD Prüfung in „pdl.konkret ambluant“.
Jetzt bestellen